"Der Cartellverband der katholischen österreichischen Studentenverbindungen (ÖCV) ist ein Zusammenschluss farbentragender katholischer Verbindungen, die an österreichischen Hochschulen bestehen. Seine Aufgabe besteht darin, die gemeinsamen Interessen der Verbindungen zu vertreten, die Bewältigung ihrer Aufgaben zu erleichtern und die Vertiefung ihrer Grundsätze zu fördern."
Seinem Wesen nach ist der ÖCV also eine auf freiwilligem Zusammenschluss beruhende Dachorganisation autonomer farbstudentischer Koroporationen. Historisch gesehen ist der ÖCV aus dem Cartellverband der katholischen deutschen Studentenverbindungen (CV) hervorgegangen. Als selbständiger Verband existiert er seit seiner Abschaltung vom CV (1933). Nach dem Anschluss Österreichs an Hitler-Deutschland wurde der ÖCV aufgelöst (1938) und nach dem Ende der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft wiedererrichtet (1945).
Artikel VI.
Die Verbindungen des ÖCV verlangen von ihren Mitgliedern jenes Maß gemeinsamen Lebens nach den Prinzipien Religion, Vaterland und Wissenschaft, aus dem die Lebensfreundschaft entsteht. Aus dieser Gemeinsamkeit haben alle Mitglieder der Verbindungen des ÖCV den Anspruch auf redliche Hilfsbereitschaft und bewußten Vertrauensvorschuß.
Artikel X
Die Verbindungen des ÖCV sind autonom. Ihre Autonomie kann nur soweit beschränkt werden, als es die gemeinsamen Interessen der Verbindungen erfordern. Im Zweifel ist das Fehlen solcher Beschränkungen anzunehmen. Der Wahlspruch des ÖCV lautet: IN NECESSARIIS UNITAS IN DUBIIS LIBERTAS IN OMNIBUS CARITAS.
Artikel XI.
Der ÖCV und seine Verbindungen sind demokratisch aufgebaut. Die Mitglieder des Verbandes und seiner Verbindungen sind gleichberechtigt. Beschränkungen sind nur für eine der Aufnahme folgende Probezeit und für den Fall von Obliegenheitsverletzungen zulässig. Zur Bildung und Vollziehung des Verbandswillens sind beschlußfassende, vollziehende und beratende Organe eingerichtet. Die vollziehenden Organe werden von den beschlußfassenden Organen gewählt und sind diesen verantwortlich.
Artikel XII.
Bei der Beschlußfassung über diesen Artikel der Satzungen auf der XXXIX. CVV 1996 wurde in der Begründung festgehalten, dass damit nicht in die Diskussion eingegriffen werden soll, ob neben der Karl Franzens Universität Innsbruck, die Landesuniversität für Nord- und Südtirol ist, eine Universität in Bozen eingerichtet wird oder nicht.