§1 Äußeres Erscheinungsbild
(1) Der ICV-Präsident trägt als äußeres Zeichen seines Amtes die Burschenbänder der ICV-Verbindungen gekreuzt zu seinem Burschenband.
(2) Die Standarte des ICV soll bei allen Veranstaltungen, bei denen der ICV chargiert, verwendet werden.
(3) Über ihre Verwendung entscheidet der ICV-Präsident oder der ICV-Seniorenconvent mittels Beschluss.
(4) Als offizielles Logo des ICV gilt das in Anlehnung an das ÖCV-Logo entworfene.
(5) Die ICV-Hymne lautet:
1. Strophe: Auf dem Iselberge steh ich, drunten rauscht die Sill vorbei; auf die Stadt
hernieder seh ich, wie beim ersten Mal im Mai. Dort - es sind schon manche Jahre - war ich jung und war ich froh; jetzt sind grau schon meine Haare. Altes Herz, was klopfst Du so?
2. Strophe: Jung geburscht, das Herz voll Hoffen, kannt' ich Sorgen nicht und Leid, stand die ganze Welt mir offen, und die Welt, sie war so weit! Wo ist alles nur geblieben, was das heiße Herz durchdrang'? Junge Lust und junges Lieben, all vorbei, vorbei schon lang.
3. Strophe: Wo sind sie, die mit mir schwärmten, wie ́s ein junger Bursche tut, die in Innsbrucks Straßen lärmten recht im Jugendübermut? Weit zerstreut in alle Winde hat sie rau des Lebens Not. Müd sind, die ich wiederfinde, mancher, mancher auch schon tot.
4.Strophe: Nur der Inn rauscht noch wie immer durch das Tal in weitem Schwung, Innsbruck liegt im Sonnenschimmer und die Berge, ewig jung türmen stolz sich auf gen Norden: alles, alles noch wie einst! Aber ich bin grau geworden. Alter Bursch, ich glaub ́ - Du weinst!
§2 Kassaordnung des ICV
(1) Die nachfolgende Kassaordnung enthält entsprechend §15 Abs. 1 der Satzungen die ausführenden Bestimmungen zur Finanzgebarung des Innsbrucker Cartellverbandes.
(2) Am ersten Seniorenconvent des Semesters muss ein Budgetplan vom ICV-Präsidiums vorgelegt und vom Seniorenconvent mit einfacher Mehrheit genehmigt werden.
(3) Der Kassier beaufsichtigt die ICV-Kassa und ist für die ordnungsgemäße Kassaführung derselben verantwortlich.
(4) Er ist auf dem Konto des ICV neben dem ICV-Präsidenten zeichnungsberechtigt.
(5) Auf dem Konto des ICV hat eine zweifache Zeichnung der Aufträge zu erfolgen.
(6) Das Konto des ICV befindet sich bei der „Hypo Tirol Bank AG“ mit der
Kundennummer 5149983. Es handelt sich um das Girokonto mit der IBAN AT97 5700 0300 5543 2462.
(7) Die Funktionäre des ICV, welche zeichnungsberechtigt sind, haben nach Änderung der
Daten im Vereinsregister, bei der Bank die Namen, auf welche das Konto läuft, auf die
ihren abändern zu lassen.
(8) Die Kassenführung wird vor jenem SC, auf dem über die Entlastung des Kassiers bzw.
des ICV-Präsidiums abgestimmt wird, von den ICV-Revisoren auf ihre Vollständigkeit, rechnerische Richtigkeit, Beschlussmäßigkeit sowie auf die Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit hin überprüft.
(9) Für die Entlastung des Kassiers sind Voraussetzung:
a) ein vollständig geführtes Kassabuch mittels Einnahmen-Ausgaben- Rechnung über die ICV-Kassa,
b) eine sortierte und durchnummerierte Sammlung von Belegen und Rechnungen sowie
c) eine sortierte und durchnummerierte Sammlung der Lieferscheine bzw. Garantien.
(10) Weist die ICV-Kassa nach Bezahlung aller ausständigen Rechnungen einen Gewinn auf, so ist dieser zur Verwendung durch das nachfolgende Präsidium auf dem Konto zu belassen.
(11) Außerbudgetäre Aufwendungen ab 200€ pro Semester sind im Vorhinein vom Seniorenconvent zu genehmigen. Bei Gefahr im Verzug reicht die nachträgliche Genehmigung des Seniorenconventes. Für einen endgültig uneinbringlichen finanziellen Schaden haften die Mitgliedsverbindungen anteilsmäßig.
(12) Die Höhe des Mitgliedsbeitrags setzt sich aus dem doppelten ÖH-Beitrag pro Verbindung zuzüglich 10% des ÖH-Beitrags pro Mitglied jeder Verbindung zusammen.
(13) Für die Berechnung der Mitgliedsbeiträge werden die nicht philistrierten Verbindungsmitglieder herangezogen. Dies sind Fuchsen, Burschen, Verkehrsaktive und Bandinhaber.
(14) Aus der Kassa sind sämtliche vom ICV-Präsidium durchgeführte Veranstaltungen dem Budget entsprechend, die im Rahmen seiner Zuständigkeit erfolgen, im Interesse des ICV liegen und nicht vom ÖCV getragen werden, sowie die laufenden Ausgaben für die Geschäftsführung zu finanzieren.
§3 Der ICV-Senat
(1) Zur Beratung wichtiger Fragen können der ICV-Präsident und der Vorsitzende des AHLB-Tirol gemeinsam einen ICV-Senat einberufen.
(2) Diesem gehören an:
a) die Mitglieder des ICV-SC nach §10 (4) der ICV-Satzungen;
b) die Philisterseniores der ICV-Verbindungen;
c) die Vorsitzenden des AHLB-Tirol;
d) weitere Personen, auf die sich der ICV-Präsident und der Vorsitzende des AHLB-Tiroleinigen.
§4 Briefverkehr
(1) Semesterprogrammaussendungen im Inland sollen über das „info.mail-Service“ der Österreichischen Post erfolgen.
(2) Das Stundungskonto, über welches obige Aussendungen getätigt werden, ist das Vereinskonto, laufend auf den Innsbrucker Cartellverband, mit der Kundennummer 21024791.
§5 Dechargierung und Entlastung
(1) Am ersten Seniorenconvent des darauffolgenden Wintersemesters wird das ICV- Präsidium des letzten Studienjahres auf einem ordentlichen Seniorenconvent dechargiert und entlastet.
(2) Die Dechargierungskommission besteht aus den ICV-Revisoren.
(3) Sie ist verpflichtet, ihre Dechargierungsanträge mit einem der folgenden Kalküle zu
verbinden:
a. mit Dank und Anerkennung;
b. mit Dank;
c. zufriedenstellend;
d. mit Tadel;
e. mit Tadel und Strafantrag.
(4) Erklärung:
a. Mit Dank und Anerkennung Dechargierte oder Entlastete haben während ihrer
Amtstätigkeit die von den ICV-Satzungen auferlegten Aufgaben mit größtem Pflichtbewusstsein erfüllt. Der zu Dechargierende kann amtsübergreifende Tätigkeiten nachweisen, zeigte überdies überragendes Engagement und hat nachhaltige Verbesserungen/Neuerungen durchgeführt.
b. Mit Dank Dechargierte oder Entlastete haben während ihrer Amtstätigkeit die von den ICV-Satzungen auferlegten Aufgaben zur Zufriedenstellung erfüllt. Der zu Dechargierende kann amtsübergreifende Tätigkeiten nachweisen, zeigte überdies großes Engagement und versuchte nachhaltige Verbesserungen/ Neuerungen einzuführen.
c. Mit Zufriedenstellend Dechargierte oder Entlastete haben während ihrer Amtstätigkeit die von den ICV-Satzungen auferlegten Aufgaben erfüllt.
d. Mit Tadel Dechargierte oder Entlastete haben die von den ICV-Satzungen auferlegten Aufgaben mangelhaft erfüllt. Sie sind nicht berechtigt das Chargenzeichen zu führen und die Charge wird für nichtig erklärt. Sollten aufgrund ihrer Amtsführung dem Verein Schäden entstanden sein haften sie für diese auch über die Dechargierung hinaus persönlich. Weiteres regelt §2 (11) der ICV-GO, sowie die übergeordnete Cartellordnung des ÖCV.
e. Mit Tadel und Strafantrag Dechargierte haben den Verein in hohem Maße geschädigt. Sie sind nicht berechtigt, das Chargenzeichen zu führen. Die Charge wird für nichtig erklärt. Mit Tadel und Strafantrag kann nur dechargiert werden, wenn dem Verein nachweislich Schäden entstanden sind. Sie haften für entstandene Schäden auch über die Dechargierung hinaus persönlich. Weiteres regelt §2 (11) der ICV-GO, sowie die übergeordnete Cartellordnung des ÖCV.
§6 Amtsenthebung
(1) Bei grober Verletzung der Amtspflichten oder der Interessen des ICV kann die Enthebung eines Organs beantragt werden. Der Antrag muss eine schriftlich detaillierte Begründung enthalten und muss von mindestens der Hälfte der Burschenconvente der Mitgliedsverbindungen gestellt werden.
(2) Der Antrag wird dem ICV-Präsidenten, wenn er sich gegen diesen richtet, seinem Vertreter, bekanntgegeben. Für die Beratung dieses Antrages wird ein eigener Punkt auf die Tagesordnung gesetzt. Auf Antrag der Antragsteller wird sodann der ICV- Präsident bzw. sein Vertreter mit einfacher Mehrheit beauftragt, innerhalb der nächsten sieben Tage einen ordentlichen SC einzuberufen, bei dem über den Enthebungsantrag abgestimmt wird. Bei einer Zwei-Drittel-Mehrheit für den Enthebungsantrag gilt der Amtsträger als abgesetzt und es ist sofort eine Neuwahl vorzunehmen.
§7 ICV-Archiv
(1) Das Archiv des Innsbrucker Cartellverbandes befindet sich im Archiv der A.V. Austria Innsbruck.
(2) Die A.V. Austria Innsbruck hat dafür Sorge zu tragen, dass sämtliche Archivalien ordentlich aufbewahrt werden und eine Einsichtnahme mittels Anmeldung durch das ICV-Präsidium gewährleistet ist.
§8 Mehrheiten und Debattenordnung
(1) Die Änderung der Geschäftsordnung ist ausschließlich auf einem ordentlichen Seniorenconvent des ICV mit Zwei-Drittel-Mehrheit möglich.
(2)In außerordentlichen Fällen sind die stimmberechtigten Mitglieder des Seniorenconvents berechtigt, mittels Beschlusses Nicht-Stimmberechtigte Sitzberechtigte, mit Ausnahme des ICV-Präsidenten, für einen bestimmen TO-Punkt auszuschließen.
(3) Zu Beginn einer jeden beschlussfassenden Versammlung ist unter Berücksichtigung des §10 (10) der Satzungen die Tagesordnung zu beschließen.
(4) Der Vorsitzende hat für die Aufrechterhaltung der Ordnung zu sorgen. Hierbei ist er zu folgenden Maßnahmen berechtigt:
a. Verweis zur Sache,
b. Zurückweisung beleidigender Ausdrücke,
c. Erteilung des Ordnungsrufes,
d. Entziehung des Wortes,
e. nach dreimaliger fruchtloser Erteilung des Ordnungsrufes Ausschluss vom Convent,
f. Unterbrechung des Conventes. Im äußersten Falle darf der Vorsitzende den
Convent schließen, worauf jeder das Lokal zu verlassen hat.
(5) Der Vorsitzende kann für seine Conventsführung erst am nächsten SC zur Verantwortung gezogen werden.
(6) Will der Vorsitzende selber in die Debatte eingreifen oder einen Antrag stellen, so muss er den Vorsitz an seinen Vertreter abgeben.
(7) Der Vorsitzende hat die Befugnis, bei jedem Antrag eine getrennte Abstimmung nach Grund und Einzelheiten vorzunehmen.
(8) Der Protokollführer kann Anträge vom Antragsteller schriftlich formuliert verlangen. Vor der Abstimmung hat der Protokollführer die gestellten Anträge zur verlesen.
(9) Als erster erhält der Antragsteller das Wort, dann jene, die sich zu Worte melden, in der Reihenfolge, in der sie sich gemeldet haben.
(10)Die Reihenfolge der vorgemerkten Redner wird unterbrochen, wenn jemand das Wort verlangt:
a. zur Geschäftsordnung,
b. zur Berichtigung,
c. zur Anfrage,
d. zur Antragstellung.
Hierzu wird das Wort erteilt, sobald der jeweilige Redner ausgesprochen hat.
(11) Wer „zur Geschäftsordnung" das Wort verlangt, darf nur auf einen unmittelbar vorausgegangenen verfahrensrechtlichen Verstoß aufmerksam machen. Ihm muss das Wort sofort, selbst unter Unterbrechung d es jeweiligen Redners, erteilt werden.
(12) Wer „zur Berichtigung" das Wort verlangt, darf nur eine tatsachenwidrige Behauptung des jeweiligen Redners richtig stellen. Ihm kann das Wort sofort, selbst unter Unterbrechung des jeweiligen Redners, erteilt werden.
(13) Wer „zur Anfrage" das Wort verlangt, darf sich in seiner Anfrage nur auf den in Verhandlung stehenden Gegenstand beziehen. Nach ihm erhält der das Wort, dem die Anfrage gegolten hat.
(14) Über Anträge wird in der Reihenfolge abgestimmt, in der sie eingebracht wurden. Abweichungen können mit einfacher Mehrheit beschlossen werden.
(15) Die Anträge unterscheiden sich in Haupt-, Zusatz- und Eventualanträge. Hauptantrag ist der zuerst gestellte Antrag, Eventualantrag der für den Fall der Ablehnung des Hauptantrages gestellte Antrag. Sowohl zum Haupt- wie zum Eventualantrag können für den Fall der Annahme desselben Zusatzanträge gestellt werden.
(16) Die Verhandlungen über einen Punkt oder Antrag werden unterbrochen, wenn jemand den Antrag stellt auf:
a. Schluss der Rednerliste,
b. Schluss der Debatte,
c. Vertagung eines Punktes,
d. Übergang zur Tagesordnung,
e. Schluss der Sitzung.
(17) Diese Anträge kommen sofort zur Abstimmung, wenn der jeweilige Redner ausgesprochen hat.
(18) Vor der Abstimmung über Anträge nach Punkt 16 kann zu diesen Anträgen noch je ein Redner pro und contra sprechen.
(19) Wird ein Antrag auf Schluss der Rednerliste angenommen, so erhalten nur mehr die bereits Vorgemerkten und der Antragsteller des Sachantrages das Wort.
(20) Wird der Antrag auf Schluss der Debatte angenommen, so erhält nur mehr der Antragsteller des Sachantrages das Wort.
(21) Sobald der Antrag auf Schluss der Debatte gestellt ist, kann der hiervon betroffene Antrag nicht mehr zurückgezogen werden.
(22) Ist ein Antrag auf Vertagung eines Punktes oder Übergang zur Tagesordnung angenommen, erhält zu dem betreffenden Punkt niemand mehr das Wort.
(23) Nach Übergang zur Tagesordnung können zu demselben Punkt keine neuen Anträge gestellt werden.
(24) Der Antrag auf Schluss der Sitzung braucht zur Annahme eine Zwei-Drittel-Mehrheit. Ist er angenommen, wird die Sitzung sofort abgebrochen.
(25) Laufen gleichzeitig mehrere der unter Punkt 16 genannten Anträge ein, so kommen sie in umgekehrter Reihenfolge zur Abstimmung, als sie dort aufgezählt sind.
(26) Unter „Allfälliges" können Anträge nur mit Zwei-Drittel-Mehrheit angenommen werden. Der ICV-Präsident ist berechtigt, Anträge auf den nächsten SC zu verweisen.
§9 Schlussbestimmungen
(1) Änderungen der Satzungen und der Geschäftsordnung müssen archiviert werden und jedem Burschenconvent schriftlich zugestellt werden.
(2) Die Geschäftsordnung des ICV treten mit Beginn des WS2018/19 in Kraft, nachdem sie am Seniorenconvent vom 24.05.2018 einstimmig ordnungsgemäß beschlossen wurden.