Das Biographische Lexikon des ÖCV (BIOLEX) beinhaltet Lebensbilder bedeutender, verstorbener Mitglieder österreichischer CV-Verbindungen.
Mit dem BIOLEX wird die personelle Bedeutung des ÖCV in der jüngeren Geschichte Österreichs dokumentiert. Historisches Geschehen wurde (und wird) zum großen Teil von Personen bzw. Persönlichkeiten gestaltet. Sie haben durch ihr Wirken nicht nur ihr unmittelbares Umfeld, sondern eine Region, ein Land bzw. einen Staat sowie die Gesellschaft, ihren beruflichen Bereich, die Wissenschaft, die Kultur und das Geistesleben, aber auch Kirche und Christentum u. v. a. m. zum Teil nachhaltig beeinflusst.
Der CV verstand sich seit seinem Entstehen Mitte des 19. Jahrhunderts in Deutschland und in Österreich als katholische Elite, die auch und vor allem am Dienst am Nächsten bzw. an den Mitbürgern orientiert war. Kirchliches, politisches und gesellschaftliches Engagement war von Anfang an ein Auftrag der CV-Verbindungen und deren Mitglieder. Für diesen Einsatz mußten sie in ihrer mehr als 150jährigen Geschichte oft Opfer bringen, etwa im universitären Kulturkampf vor 1914 (Auseinandersetzungen mit den schlagenden Verbindungen) oder während des Nazi-Regimes, wo durch dieses ein bedeutender Prozentsatz der Angehörigen des CV Schikanen, Verfolgung, Haft oder gar gewaltsamen Tod erleiden mußte, weil diese für ihren Glauben und ihre österreichische Heimat eingestanden sind.
All das bzw. alle diese Leistungen sollen durch dieses BIOLEX dokumentiert werden, ebenso auch die vielfältigen Verflechtungen mit der allgemeinen politischen Geschichte, mit der Geschichte der katholischen Kirche sowie mit dem Kultur- und Geistesleben.
Formale Voraussetzungen
In das BIOLEX können nur Personen aufgenommen werden, wenn folgende formalen Bedingungen erfüllt sind:
- Urmitglieder oder Ehrenmitglieder einer österreichischen CV-Verbindung.
- Wenn jemand Urmitglied einer nicht-österreichischen CV-Verbindung war und eine der nachstehenden materiellen Voraussetzungen in Österreich erfüllt, wenn ein enger Bezug zu Österreich bestanden oder wenn er unabhängig davon eine wichtige Position innegehabt hat. Dies gilt unabhängig davon, ob der Betreffende Bandphilister einer österreichischen Verbindung war oder nicht.
- Um deren historisches Andenken zu bewahren, fallen unter den Begriff „österreichische CV-Verbindungen“ im Sinne von Punkt 2 auch jene, die sich bis 1918 auf dem Boden der österreichischen Reichshälfte der k. u. k. Monarchie befunden hatten und wenn die Rezeption bzw. die Ehrenmitgliedschaftsverleihung der betreffenden Mitglieder vor 1938 erfolgt ist und wenn die ug. materiellen Voraussetzungen vor 1938 erfüllt wurden.
- Urmitglieder und Ehrenmitglieder im Sinne von Punkt 2 und 4, die die nachstehenden materiellen Voraussetzungen außerhalb Österreichs erfüllt haben.
Materielle Voraussetzungen
Aufnahme finden:
- Staatsoberhäupter und Mitglieder von Bundes-(Staats)Regierungen (inkl. Staatssekretäre).
- Internationale Organisationen: Generalsekretäre der UNO und deren Sonderorganisationen sowie des Europarates, Mitglieder der EU-Kommission.
- Angehörige von Bundes(Staats-)Parlamenten sowie des Europäischen Parlaments.
- Angehörige von Landesregierungen und Landtagen bzw. vergleichbarer Gebietskörperschaften außerhalb Österreichs.
- Vorsitzende und Generalsekretäre von Parteien auf Bundes- und Landesebene bzw. vergleichbarer Ebenen außerhalb Österreichs; Vorsitzende von ÖVP-Bünden.
- Präsidenten und Vizepräsidenten des Rechnungshofes sowie Volksanwälte.
- Höchstgerichte: Präsidenten und Vizepräsidenten der Höchstgerichte (Verfassungs- und Verwaltungsgerichthof, Oberster Gerichtshof), Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes, Senatspräsidenten des Verwaltungsgerichtshofes und des Obersten Gerichtshofes sowie Präsidenten der Oberlandesgerichte.
- Kommunalpolitik: Bürgermeister und Vizebürgermeister von Landeshauptstädten, Bürgermeister von Bezirkshauptstädten sowie Bezirksvorsteher in Wien.
- Bischöfe, Generalvikare, Äbte bzw. Pröpste sowie gehobene Funktionsträger anderer Ordensgemeinschaften (z. B. Provinzial). Sonstige Welt- oder Ordenspriester, sofern sie aufgrund einer anderen materiellen Voraussetzung in das BIOLEX aufgenommen wurden, sind als Kategorie aufrufbar.
- Spitzenfunktionäre des Verbandskatholizismus (inkl. Katholische Aktion): Präsidenten und Vizepräsidenten auf Bundesebene, Präsidenten auf Landes- bzw. Diözesanebene, Präsidenten von Katholikentagen, Vorsitzende von diözesanen Pastoralräten sowie die Spitzenfunktionäre des MKV (Kartellvorsitzende, Kartellphilistersenioren).
- Wissenschaft und Forschung: Ordentliche Universitätsprofessoren (Ernennung dazu vor dem Jahr 1999) an wissenschaftlichen wie künstlerischen Universitäten (Hochschulen). Professoren an Philosophisch-Theologischen Hauslehranstalten. Sonstige mit hervorragenden wissenschaftlichen oder erfinderischen Leistungen.
- Vorsitzende des Zentralausschusses bzw. der Bundesvertretung der Österreichischen Hochschülerschaft.
- Chefredakteure von Tageszeitungen sowie von allgemein bedeutenden überregionalen Wochenzeitungen. Geschäftsführer/Inhaber von bedeutenden Medienunternehmen (Verleger).
- Intendanten/Direktoren von Rundfunk- und Fernsehanstalten.
- Herausragende Kulturschaffende, Schriftsteller, Publizisten und Künstler (bildende Kunst und Musik).
- Wirtschaft: Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft sowie Geschäftsführer und Unternehmer herausragender Wirtschaftsunternehmungen der Industrie, des Handels sowie des Geld- und Versicherungswesens. Präsidenten von Interessensvertretungen im Bereich der Wirtschaft, der Landwirtschaft und der Arbeit sowie deren Kammeramtsdirektoren (bzw. vergleichbare Funktionäre). Wirtschaftsaffine freie Berufe (Rechtsanwälte, Steuerberater etc.), sofern sie aufgrund einer anderen materiellen Voraussetzung in das BIOLEX aufgenommen wurden, sind als Kategorie aufrufbar.
- Hochbürokratie: Sektionschefs, Landesamtsdirektoren, Beamte der obersten Dienstklasse (den Sektionschefs vergleichbar) in Ländern (z. B. vortragende Hofräte), Generäle (Bundesheer, Polizei, Gendarmerie).
- Angehörige des Adels, und zwar auf jeden Fall des reichsständischen Adels sowie dann ab Freiherr aufwärts, wenn die Rezeption bzw. Ehrenmitgliedschaftsverleihung bis zum 11. November 1918 erfolgt ist. Adelige ab Freiherr aufwärts, die ab dem 12. November 1918 rezipiert wurden, sind als Kategorie aufrufbar, sofern sie aufgrund einer anderen materiellen Voraussetzung in das BIOLEX aufgenommen wurden.
- NS-Opfer (Hingerichtete oder sonstwie zu Tode gekommene) und KZ-Häftlinge. In der NS-Zeit sonstwie in Haft gewesene CVer (Gefängnis) sind als Kategorie aufrufbar, sofern sie aufgrund einer anderen materiellen Voraussetzung in das BIOLEX aufgenommen wurden.
- Funktionäre des ÖCV: Vorstand der Verbandsführung, Amtsträger und Generalsekretäre. Sonstige ÖCV-Funktionäre sind als Kategorie aufrufbar, sofern sie aufgrund einer anderen materiellen Voraussetzung ins BIOLEX aufgenommen wurden.
- Träger des Bandes „In vestigiis Wollek“ und Träger des ÖCV-Ehrenringes.
- Persönlichkeiten aus dem (Ö)CV, die keine der genannten 21 materiellen Voraussetzungen erfüllt haben, aber es durch hervorragende und historisch bedeutende Leistungen oder andere historisch relevante Umstände wert sind, aufgenommen zu werden.
- Sonderfälle: Die „historische Redlichkeit“ gebietet es, eine Aufnahme jener zu prüfen, die zwar die og. formellen und materiellen Voraussetzungen erfüllt haben, aber aus welchem Grund auch immer aus dem ÖCV ausgeschieden sind. Bei der Prüfung wird die historische Relevanz (im positiven wie im negativen Sinn) eine Rolle spielen. Eine Aufnahme solcher Persönlichkeiten zeigt auch, wie der ÖCV mit seiner Geschichte umgeht.
Aufbau einer Biographie
- Jede Biographie beginnt mit einer tabellarischen Übersicht. Sie beinhaltet:
- Verbindungszugehörigkeit(en)
- Geburtsdatum und –ort, Sterbedatum und –ort
- in Kurzform ausgeübte Funktionen bzw. Berufe sowie Politische Haft.
- Je nach Bedeutung einer Person ist die Biographie unterschiedlich lang. Wesentlich sind nachstehende Informationen:
- Beruf des Vaters (dokumentiert die soziale Herkunft) bzw.
- Erwähnung des Vaters bzw. anderer Familienangehöriger, wenn sie CVer sind.
- Absolviertes Gymnasium und Jahr der MaturaStudium, Studienorte, Studienabschlüsse,
- Doktorat mit Jahr der Promotion.
- Couleurname, historisch relevante Leibburschen bzw. -füchse, Hochchargen und sonstige * CV-Funktionen.
- Militärdienst bzw. Kriegsdienst im Ersten und Zweiten Weltkrieg, Gefangenschaften.
- Militärische Ränge und Auszeichnungen.
- Berufliche Laufbahn (ggf. nur skizzenhaft).
- Die in den og. Punkten 1 bis 23 ausgeübten Kriterien werden, sofern eruierbar, mit Datums- und Funktionsangaben angeführt bzw. abgegrenzt.
- Besondere unstrittige Leistungen bzw. historisch-politische Involvierungen etc. werden angeführt.
- CV-relevante Ereignisse und Vernetzungen; Mitgliedschaften im MKV u. ä.,
- Begräbnisstätte.
- Werke: Angeführt werden nur Monographien des Betreffenden (also Bücher und keine Zeitschriftenbeiträge etc.). Bei jemandem, der ein umfangreiches Oeuvre hinterlassen hat, wird ggf. eine Auswahl getroffen.
- Literatur/Quellenangaben: Hier werden die wissenschaftliche Literatur über den Betreffenden vor allem neueren Datums sowie Mitteilungshinweise von Verbindungsarchiven, Angehörigen etc. angeführt. Sowohl bei den Werken wie bei der Literatur wird der Bestand in der Österreichischen Nationalbibliothek abgeglichen.
- Im Text werden nach den Eigennamen in Klammer die offiziellen Verbindungsabkürzungen verwendet, wenn es sich bei dem Betreffenden um einen Angehörigen des CV handelt. Es folgt in der Regel nur eine, nämlich die der Urverbindung bzw. der ersten Ehrenmitgliedschafts-Verbindung.
- Bei geographischen Namen außerhalb der Grenzen Österreichs, der Bundesrepublik Deutschland und Südtirols, die aber vor 1918 zu Österreich-Ungarn bzw. zum Deutschen Reich gehört haben, werden zuerst die deutsche Schreibweise und dann in Klammer die anderssprachigen Versionen angeführt.
- Der Autor der betreffenden Biographie sowie das Abfassungsdatum bzw. ggf. das Korrekturdatum werden angeführt.
Status
Das BIOLEX wurde am 1.Mai 2013 allgemein zugänglich gemacht. Es umfaßt derzeit 1361 Lebensbilder. Diese werden laufend ergänzt, bis alle, die die og. materiellen Voraussetzungen erfüllt haben, aufgenommen worden sind.
Quellenangaben bei Zitaten
Einzelne Textpassagen bzw. Daten aus einer Biographie können im Rahmen der üblichen wissenschaftlichen Zitierungsmethode verwendet werden. Dabei ist als Beleg www.oecv.at/biolex anzuführen.
Copyright
Der Abdruck eines bzw. mehrerer Lebensbilder unterliegt dem Copyright. Dieses liegt beim Verfasser des Lebensbildes, der die Genehmigung erteilen muß. Die Übernahme eines Lebensbildes in eine andere frei zugängliche Datenbank unterliegt ebenfalls dem Urheberrechtsschutz. Der dafür Verwertungsberechtigte ist der ÖCV, bei dem ggf. die Genehmigung einzuholen ist.
Erweiterungen
Das Leben ist ein Stückwerk, so auch das BIOLEX. Bis alle jene Angehörigen einer ÖCV-Verbindung, die die materiellen Voraussetzungen für eine Aufnahme erfüllt haben, ein Lebensbild erhalten, wird naturgemäß noch viel Zeit vergehen. Das hängt auch damit zusammen, dass bei weniger Prominenten die Lebensdaten oft nicht so leicht zugänglich sind.
Wir sind daher auf die Mithilfe angewiesen. Wer Daten eines Lebensbildes ergänzen bzw. korrigieren kann oder Informationen über jemanden besitzt, der die Aufnahmekriterien erfüllt, aber noch kein Lebensbild im BIOLEX hat, wird gebeten, sich mit dem Herausgeber in Verbindung zu setzen. Dies geschieht am besten über das
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