AKV-Kukacka: Ehe bedeutet Verbindung zwischen Mann und Frau

AKV-Kukacka: Ehe bedeutet Verbindung zwischen Mann und Frau

Österreichischer Cartellverband
Österreichischer Cartellverband
19.10.2017
Sebastian Ecker
Artikel

Der bisherige Begriff von Ehe als eine dauerhafte Verbindung zwischen Mann und Frau soll nicht auf homosexuelle Paare ausgeweitet werden, weil dies weder sachlich noch verfassungsrechtlich geboten ist: Das hat der Präsident der Arbeitsgemeinschaft Katholischer Verbände (AKV), Helmut Kukacka, in einer Aussendung am Donnerstag festgehalten. Er reagierte damit auf die Ankündigung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) nach einer amtswegigen Prüfung der unterschiedlichen gesetzlichen Regelung für heterosexuelle und gleichgeschlechtliche Paare in Österreich.

Mit der angestrebten begrifflichen Gleichstellung von hetero- und homosexuellen Paaren werde "die gesellschaftliche Schutzwürdigkeit und die besondere 'Rechtsstellung der Familie' in Frage gestellt", so der AKV-Präsident. Die Gemeinschaft von Mann und Frau sei letztlich einzigartig, weil in ihr allein neues menschliches Leben entstehen könne. "In einer dauerhaften Gemeinschaft von Vater und Mutter können die Kinder die günstigsten Bedingungen für ihr Heranwachsen finden", betonte Kukacka. Dieselbe sei somit auch die "Grundlage für die dauerhafte Existenz einer Gesellschaft". Der derzeitige Ehebegriff komme besonders den Kindern zugute, weil damit ein Recht auf Mutter und Vater gegeben sei, erklärte der AKV-Chef. Zudem sei zu bedenken, dass laut Europäischer Menschenrechtskonvention (EMRK) Artikel 12 eine Ehe aus Mann und Frau bestehe.

Unterschiedliche Rechtsinstitute

Die AKV plädierte auch für eine Beibehalten von unterschiedlichen Rechtsinstituten für heterosexuelle bzw. homosexuelle Paare. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) habe wiederholt festgestellt, dass eine Öffnung der Ehe für homosexuelle Partnerschaften nicht nötig sei, wenn die Rechte gleichgeschlechtlicher Paare - wie in Österreich mit der Eingetragenen Partnerschaft - ausreichend sichergestellt sind, so Kukacka. Von daher gebe es auch aus Sicht des EGMR "kein Recht auf Ehe von gleichgeschlechtlichen Personen". Die Differenzierung zwischen "Ehe" und anderen Lebensgemeinschaften stelle deshalb nach seinem Urteil keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung dar. Diese Feststellung mache es nicht nur möglich, sondern sachlich vertretbar, an die entsprechende Differenzierung auch unterschiedliche Rechtsfolgen zu knüpfen, stellte Kukacka fest.

So ermögliche die österreichische Rechtsordnung es sowohl gemischtgeschlechtlichen Paaren mit der Ehe, als auch gleichgeschlechtlichen Paaren mit der Eingetragenen Partnerschaft, "eine öffentlich bekundete, rechtlich verbindliche und auf Dauer ausgelegte Lebens- und Fürsorgegemeinschaft einzugehen". Die aktuelle österreichische Rechtslage erlaube es weiters, dass in jeder der beiden Formen gemeinsam Kinder aufgezogen werden.

"Eingetragene Partnerschaft" und "Ehe" haben auch deshalb berechtigterweise unterschiedliche Begriffe, weil damit unterschiedliche Lebensverhältnisse bezeichnet seien. Das besondere von "Ehe" als heterosexuelle Verbindung ist, dass nur aus ihr zumindest potenziell biologische Elternschaft entstehen kann. Weiters verwies Kukacka auf das "Recht auf beide natürliche Elternteile", das Österreich auch im Verfassungsgesetz über die Rechte der Kinder festgeschrieben hat.

Den Befürwortern einer "Ehe für Alle" gehe es "offensichtlich nicht um gleiche Rechte, sondern längst darum, im Namen der Gleichheit alle natürlichen Wesensunterschiede aufzuheben. Aber Ungleiches kann auch durch ein Gesetz nicht gleich gemacht werden," hielt Kukacka in der Begründung der Ablehnung der Öffnung der Ehe für Homosexuelle fest.

Hintergrund für die Positionierung der AKV ist die geplante Entscheidung des VfGH über die mögliche Öffnung der Ehe für homosexuelle Paare. Das Höchstgericht hat dazu eine amtswegige Prüfung jener gesetzlichen Bestimmungen eingeleitet, die für heterosexuelle Paare die Ehe und für homosexuelle Paare die Eingetragene Partnerschaft vorsehen. Konkret prüft das Gericht, ob die im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) in Paragraf 44 bestehende Wortfolge "verschiedenen Geschlechts" im Blick auf die Ehe und ob das seit 2009 bestehende Gesetz über die Eingetragene Partnerschaft (EPG) homosexuelle Paare diskriminieren.

Die Begründung des VfGH für die Gesetzesprüfung hat den Eindruck erweckt, dass er von seiner bisherigen Rechtsprechung abweichen könnte, die bislang von der Zulässigkeit unterschiedlicher Rechtsinstitute für verschiedengeschlechtliche bzw. gleichgeschlechtliche Paare ausgegangen ist.

Quelle: kathpress.at (http://bit.ly/2gusCUs)